Sportservice Lorinser Sportliche Autoausrüstung GmbH, nachfolgend „Lorinser“ genannt, übernimmt gegenüber dem Erwerber einer Lorinser Leistungssteigerung eine Haltbarkeitsgarantie, im Folgenden „Garantie“ genannt. Diese Garantie tritt neben die gesetzlich vereinbarten Gewährleistungsrechte des Kunden gegenüber dem jeweiligen Veräußerer. Vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber Lorinser oder sonstigen Veräußerern von Lorinser Leistungssteigerungen werden durch die Garantie nicht verändert. Mit dem Erwerb einer Lorinser Leistungssteigerung, können die Gewährleistungspflicht und ein gegebenes Garantieversprechen des Fahrzeugherstellers erlöschen.
Die Garantie gilt ausschließlich für Lorinser Leistungssteigerungen für Diesel- und Benzinmotoren für Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz und Smart.
1. Die Garantie beträgt 3 Jahre ab dem durch die Einbaubestätigung oder Kaufrechnung nachzuweisenden Einbaudatum, begrenzt jedoch auf eine Gesamtfahrzeuglaufleistung von 100.000 km.
2. Bei Abschluss außerhalb der Gewährleistungspflicht des Herstellers 12 Monate, bis maximal 100.000 km Gesamtlaufleistung.
Lorinser übernimmt innerhalb der Garantiezeit die Garantie für die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Leistungssteigerung. Tritt innerhalb dieser Garantiezeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung der Leistungssteigerung auf, sind wir verpflichtet diese auf unsere Kosten oder durch ein von uns zu benennendes Fachunternehmen zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Es gelten die allgemeinen Regelungen unter Ziff. II. Die Garantie ist ein vom Kaufvertrag rechtlich unabhängiges, selbstständiges Garantieversprechen, dass keine zusätzlichen Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung für die Leistungssteigerung begründet. Führt der Einbau einer Lorinser Leistungssteigerung kausal zu einem Folgeschaden an Motor oder Antriebsstrang, (Antriebswellen, Kardanwelle, Getriebe, Hinterachsdifferential) übernimmt Lorinser die Haftung für derartige Schäden an den genannten Fahrzeugbauteilen nach den folgenden Regelungen.
a) Der Einbau einer Lorinser Leistungssteigerung muss von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden. Garantieansprüche betreffend Lorinser Leistungssteigerungen können seitens Lorinser lediglich dann erfüllt werden, sofern der Anspruchstellende die von Lorinser oder einer Fachwerkstatt gegengezeichnete und vom Ersterwerber unterschriebene Lorinser Einbaubescheinigung im Original vorlegt. Eine Kopie dieser Einbaubescheinigung muss an Lorinser zurückgeschickt worden sein. Voraussetzung für die Gewährung jeglicher Garantieleistung ist der sachgemäße Gebrauch des Fahrzeuges außerhalb motorsportlicher Aktivitäten, Wettbewerben, Übungsfahrten und die regelmäßige Wartung gemäß der Herstellervorgabe. Benzinmotoren sind grundsätzlich mit Super Plus (min. 98 ROZ) zu fahren.
b) Die Garantieansprüche sind begrenzt übertragbar. Sie können sowohl vom Erwerber der Lorinser Leistungssteigerung als auch vom Eigentümer des Fahrzeugs, in das die Lorinser Leistungssteigerung verbaut wurde, und von späteren Fahrzeugeigentümern innerhalb der Garantie geltend gemacht werden.
Bei Lorinser Leistungssteigerungen ist die Vorlage der originalen Rechnung der Lorinser Leistungssteigerung ausreichend um einen Garantieanspruch geltend zu machen. Der aus der Rechnung ersichtliche Tag der Lieferung, spätestens aber der Tag der Rechnungsstellung gilt als Einbaudatum der Garantielaufzeit.
a) Im Falle eines Schadens oder eines auftretenden Mangels ist der Anspruchsteller dazu verpflichtet, Lorinser unverzüglich darüber zu informieren. Diese Benachrichtigung ist empfangsbedürftig. Lorinser entscheidet nach der Schadensmeldung, ob die erforderlichen Garantieleistungen selbst oder durch dritte vorgenommen werden. Diese Entscheidung trifft Lorinser unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände. Ohne eine vorher abgegebene Erklärung zur Kostenübernahme seitens Lorinser können Garantieansprüche einer Reparatur durch Dritte grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, es sei denn, Lorinser hat die Entscheidung über die Durchführung der Garantieleistungen nachweißlich verzögert. Lorinser behält sich das Recht einer Schadensfeststellung oder einer Reparatur im eigenen Hause vor. Hierzu ist das Fahrzeug auf eigene Kosten und Gefahr bei Lorinser anzuliefern.
b) Im Schadensfall ist unverzüglich der Technische Kundendienst von Lorinser zu informieren. Die verbindliche Beauftragung von Reparaturarbeiten oder der Erstellung eines kostenpflichtigen Angebots bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Lorinser. Ein vom Kunden unterschriebener Auftrag ersetzt diese Genehmigung nicht. Die Abrechnung erfolgt gemäß unseren Regelungen der Garantieabwicklung. Im Schadensfall behält sich Lorinser das Recht vor, auf die Kosten des Garantieanspruchstellers einen unabhängigen Sachverständigen mit der Untersuchung des angemeldeten Garantiefalls zu beauftragen.
Sofern der Sachverständige hierbei zu dem Ergebnis kommt, dass kein Garantie-fall vorliegt, behält sich Lorinser das Recht vor, die Erfüllung des geltend gemachten Garantieanspruchs zu verweigern. Im Falle einer sich später herausstellenden Unrichtigkeit der gutachterlichen Feststellung, können keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, sofern eine nachweißliche Verzögerung der Garantieleistung entsteht und diese über den Zeitraum der Garantie hinausgehen. Gelangt Lorinser bei der Abwicklung eines Garantiefalls zu der Auffassung, dass der weitere Einsatz des Garantieprodukts technisch problematisch ist, (bspw. Gefahr weiterer Folgeschäden o.ä.), hat Lorinser das Recht, auf seine Kosten die Leistungssteigerung auszubauen, sofern Lorinser dem Kunden den Kaufpreis zurückerstattet.
a) Die Garantie gilt ausschließlich für die unter Ziffer I Nr. 3 beschriebenen Garantieleistungen. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Transportkosten, Abholung des Fahrzeugs, Ersatz sonstiger in diesem Zusammenhang anfallender Fahrtkosten oder Aufwendungen sowie Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfallschäden oder Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil der Garantie.
b) Garantieansprüche sind ausgeschlossen, sofern vom Anspruchsteller die Einhaltung der von Lorinser oder vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen War-tungs- bzw. Werkstattintervalle in den hierzu autorisierten Mercedes Benz Werkstätten bezüglich des Fahrzeugs, in die die Lorinser Leistungssteigerung eingebaut wurde, nicht durch Vorlage des Kundendienstheftes nachgewiesen werden kann. Die Verwendung von nicht hochqualitativen oder nicht zugelassenen Kraftstoffen und/oder Schmierstoffen führen zum Ausschluss der Garantie. Weiter sind die Fahrzeugpflegehinweise des Herstellers zu beachten.
c) Die Garantie erstreckt sich nicht auf Fehler, Funktionsstörungen oder Defekte die von Lorinser Leistungssteigerungen, nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich auf unsachgemäße Fahrzeugnutzung, Überbeanspruchung oder schädigende Einwirkungen durch den Anspruchsteller oder durch Dritte zurückzuführen sind - oder ausschließlich gültig für die Garantie für Motor und Antriebsstrang - auf natürlichem Verschleiß beruhen. Produkte die mechanisch oder durch äußere Einwirkung beschädigt sind, sind von der Garantie ausgeschlossen. Dies gilt auch für Verschleißteile. Für Fahrzeuge, die an motorsportlichen Ereignissen teilgenommen haben ist die Garantie generell ausgeschlossen.
d) Sofern Lorinser Leistungssteigerungen durch den Kunden bzw. durch Dritte modifiziert werden, sind jegliche Ansprüche auf Garantie nichtig und können nicht geltend gemacht werden. Sofern der Fahrzeughersteller ein Update zur Einspielung bereithält, kann Lorinser keine Fremdkosten (z.B. Aus-/Einbau Steuergerät, Versandkosten, Mietwagen, etc.) übernehmen. Gleiches gilt, falls andere Bauteile des jeweiligen Fahrzeuges verändert werden und diese Veränderungen aus technischer Sicht Auswirkungen auf die Lorinser Leistungssteigerungen haben können, es sei denn, es wird vom jeweiligen Anspruchsteller nachgewiesen, dass eine derartige Veränderung für den Mangel/Schaden der Lorinser Leistungssteigerung nicht ursächlich ist.
e) Garantieansprüche, welche sich auf die Garantie und/oder eine Zusatzgarantie des jeweiligen Fahrzeugs beziehen, liegen im Ermessen des Fahrzeugherstellers. Darüber hinaus besteht keine Garantie besteht für:
f) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind g) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle und sonstige Schmiermittel
h) Einspritzpumpen und Einspritzdüsen sowie für Nebenaggregate wie Turbolader oder Kompressoren
i) Kosten für Test-, Mess- und Einstellungsarbeiten soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden anfallen
Kosten werden nur nach einer durchgeführten Reparatur erstattet. Der Käufer hat die Reparaturkosten zunächst zu verauslagen. Die quittierte Reparaturrechnung ist bei der Firma Lorinser einzureichen, welche die Auslagen im Rahmen der Garantiebedingungen prüft.
Die Garantie gilt ausschließlich nach den Regelungen für Lorinser Leistungssteigerungen, die in für das Gebiet der Europäischen Union und der Schweiz zugelassene Fahrzeuge eingebaut werden.
Alle Ansprüche aus dieser Garantie verjähren in 6 Monaten nach Eintritt des Garantiefalles.
a) Für Ansprüche aus dieser Garantie gilt ausschließlich deutsches Recht, wie es unter Inländern zur Anwendung kommt.
b) Sofern Ansprüche aus der Garantie von Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Lorinser. Dasselbe gilt, wenn der Anspruchsteller einen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.